Satzung der GRÜNEN JUGEND Ostalb
Präambel
Die Grüne Jugend (GJ) Ostalb sieht sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung der jungen Grünen und grün-nahen Jugendlichen. Die politische Arbeit ist an den Leitbildern Ökologie, Frieden, Gleichstellung der Geschlechter, Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Solidarität, Antifaschismus und Antirassismus orientiert. Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der Grünen
Jugend Ostalb.
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend Ostalb (GJOA).
(2) Die Grüne Jugend Ostalb ist der angegliederte Jugendverband von Bündnis 90/Die Grünen in Aalen-Ellwangen und Schwäbisch Gmünd, jedoch politisch und organisatorisch selbständig. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf Aalen, Schwäbisch Gmünd und den Ostalbkreis.
(3) Der Sitz der Grünen Jugend Ostalb ist Aalen und Schwäbisch Gmünd.
§2 Ziele
Die GJ Ostalb stellt sich folgende Ziele:
(1) Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit
(2) Zusammenarbeit mit anderen Jugendinitiativen und Interessengruppen außerhalb von Bündnis 90/Die Grünen
(3) Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen Jugendorganisationen
(4) Vertretung der Ziele und Grundsätze der GJ Ostalb innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei Bündnis 90/Die Grünen entsprechend den geltenden Beschlüssen
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Grünen Jugend Ostalb kann jede natürliche Person bis zum vollendeten 28. Lebensjahr werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen der GJ Ostalb bekennt. Ein Mindestalter gibt es nicht. Mitglieder der Grünen Jugend Baden-Württemberg aus dem Ostalbkreis und GJOA sind Mitglieder der Grünen Jugend Ostalb und umgekehrt.
(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei einer Gliederung der Grünen Jugend oder bei Bündnis 90/Die Grünen beantragt werden. Gegen die Zurückweisung des Antrags kann das Schiedsgericht der Grünen Jugend Baden-Württemberg angerufen werden.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie Ämter der Grünen Jugend Ostalb zu bekleiden und Anträge auf der Mitgliederversammlung (MV) zu stellen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 28. Geburtstag oder durch Tod. Über einen Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht der Grünen Jugend Baden-Württemberg.
(5) Eine altersunabhängige Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder sind weder wahl- noch stimmberechtigt.
(6) Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht. Nichtmitglieder können stimmberechtigt sein, sobald die anwesenden Mitglieder mit einer absoluten Mehrheit dafür stimmen.
§4 Gliederung und Aufbau
(1) Die Grüne Jugend Ostalb setzt sich aus den Einzelmitgliedern zusammen.
(2) Organe der Grünen Jugend Ostalb sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand der GJ Ostalb.
(3) Alle Organe tagen grundsätzlich öffentlich. Sie können die Öffentlichkeit mit
2/3-Mehrheit ausschließen.
(4) Die GJ Ostalb untergliedert sich in die zwei Untergruppen (UGs) UG Aalen-Ellwangen und UG Schwäbisch Gmünd. Diese sollen die GJ Ostalb regional repräsentieren. Die UGs werden durch einen kleinen Vorstand vertreten und haben eigene Mitgliederversammlungen.
§5 Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die MV ist das höchste beschlussfassende Gremium der Grünen Jugend Ostalb. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand elektronisch (per E-Mail oder per Messenger) oder auf vorherigem Wunsch schriftlich unter Angabe des Tagesordnungsvorschlags mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich oder per E-Mail zu stellen.
(2) Die MV
– bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit der GJ Ostalb,
– nimmt Berichte entgegen,
– beschließt über eingebrachte Anträge, wählt den Vorstand in geheimer Wahl und entlastet ihn, wählt Projekt- und Fachbereichskoordinator*innen
– beschließt über die Satzung und über Satzungsänderungen,
– nimmt den Kassenbericht entgegen.
(3) Anträge sollten (müssen aber nicht) mindestens drei Tage vor der MV in Textform eingereicht werden, satzungsändernde Anträge müssen mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand muss sie mit der Einladung verschicken oder öffentlich (beispielsweise auf der Website, in einem Wiki o.ä.) zugänglich machen.
(4) Beschlüsse der MV sind schriftlich in einem Protokoll niederzulegen.
(5) Oben genannte Punkte § 5 Abs. 1 bis 4 gelten ebenso für die Mitgliederversammlungen der UGs für den Geltungsbereich der UGs.
§6 Vorstand
(1) Der ehrenamtlich tätige Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der MV. Er vertritt die Grüne Jugend Ostalb nach außen gem. § 26 II BGB und vor der Partei Bündnis 90 /Die Grünen.
(2) Der komplette Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch Wahl eines neuen Vorstandes.
(3) Der Vorstand setzt sich aus zwei Sprecher*innen und einem/r Schatzmeister*in zusammen und kann auf Antrag um eine beliebige Anzahl von Beisitzer*nnen erweitert werden. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.
(4) Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich einen politischen und organisatorischen Rechenschaftsbericht vorlegen
(5) Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich einen gesonderten Finanzbericht vorlegen.
(6) Mindestens 50% der Plätze müssen von FINTA* Personen besetzt sein. Sollte keine FINTA* Person auf den Platz der Sprecher*in kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Es gibt keine Möglichkeit, diesen Platz zu öffnen. Auch offene Plätze müssen für den Fall, dass keine FINTA* Person auf einem einer FINTA* Person zustehenden Platz kandidiert oder gewählt wurde, unbesetzt bleiben. Diese Regel kann aber von einem FINTA* forum aufgehoben werden.
Das FINTA*forum entscheidet, ob die noch zu besetzenden offenen Plätze für alle Mitglieder freigegeben werden. Wird die Öffnung der Plätze abgelehnt, bleiben auch diese Plätze unbesetzt.
(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf
der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstandes.
(8) Der Vorstand der UGs besteht aus jeweils zwei Sprecher*innen. Für die Sprecher*innen auf UG-Ebene findet § 6 Abs. 2, 4, 6 und 7 dieser Satzung entsprechende Anwendung. Es sollte mindestens eine*n Sprecher*in im Vorstand der GJ Ostalb vertreten sein.
§ 7 Allgemeine Bestimmungen
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Erreicht keine*r der Bewerber*innen die erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber*innen statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet.
(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird
eine Abstimmung geheim durchgeführt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit obliegt das weitere Vorgehen dem Vorstand.
(3) Diese Satzung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Einladung der über sie beschließenden Mitgliederversammlung fristgerecht angekündigt wurde.
§8 Auflösung
(1) Die Auflösung der GJ Ostalb kann nur durch eine eigens dafür einberufene MV mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 9 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft. Zuletzt geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.03.2023.